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Führerschein / Klassen

Die komplette Palette – eine Übersicht aller Klassen

Wir bilden unsere Fahrschüler natürlich in allen Führerscheinklassen aus. Jeder unserer Fahrlehrer ist auf bestimmte Klassen spezialisiert, wovon der Schüler profitiert, weil sein Lehrer absoluter Experte auf seinem Gebiet ist. Als eine der wenigen Fahrschulen in der Region besitzen wir einen eigenen LKW, so bieten wir auch in dieser Klasse ein hervorragendes Preis-Leistungs-Verhältnis! 

Zweiradklassen

  • AMZwei- u. dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

    <b>AM</b>Zwei- u. dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

    Mindestalter: 15

    Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

    Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

    Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber inaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

    Eingeschlossene Klassen: Keine
    AM ist eingeschlossen in den Klassen: A1, A2, A, B und T
    Befristung:
    Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
    Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • A1Leichtkrafträder bis 125 cm³, dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW

    <b>A1</b>Leichtkrafträder bis 125 cm³, dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW

    Mindestalter: 16

    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt

    und

    dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. 

    Übergangsregelung:
    Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurde, dürfen ab dem 19.01.2013 auch vor Vollendung des 18.Lebensjahres ein Leichtkraftrad ohne bauartbestimmte Höchtsgeschwindigkeit und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW führen.

    Eingeschlossene Klassen: AM
    A1 ist eingeschlossen in den Klassen: A2 und A
    Befristung:
    Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
    Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

    Automatik-Vermerk:
    Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe mit Kupplunghebel ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungshebel zu beschränken. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • A2Krafträder bis 35 kW

    <b>A2</b>Krafträder bis 35 kW

    Mindestalter: 18

    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit 
    a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und 
    b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg,
    die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

    Übergangsregelung:
    Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt), die bis zum 18. Januar 2013 erteilt wurden, dürfen
    a) Krafträder der Klasse A2 und
    b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A führen. 

    Eingeschlossene Klassen: AM und A1
    A2 ist eingeschlossen in den Klassen: A
    Befristung:
    Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
    Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

    Automatik-Vermerk:
    vgl. Automatik-Vermerk unter A1

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • AKräftäder über 50 cm³, dreirädrige Kraftfahrzeugeüber 15 kW

    <b>A</b>Kräftäder über 50 cm³, dreirädrige Kraftfahrzeugeüber 15 kW

    Mindestalter: 24*

    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

    und

    dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW. 

    * Mindestalter:
    24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
    21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
    20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.

    Übergangsregelung:
    Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

    Eingeschlossene Klassen: AM, A1 und A2
    A ist in keiner anderen Klasse eingeschlossen
    Befristung:
    Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
    Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

    Automatik-Vermerk:
    vgl. Automatik-Vermerk unter A1

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

PKW

  • BKraftfahrzeuge bis 3.500 kg

    <b>B</b>Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg

    Mindestalter: 18 / 17*

    Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg 

    oder

    mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). 
    Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

    Übergangsregelung:
    Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurde, dürfen ab dem 19.01.2013 alle Fahrzeugkombinationen bis 3.500 kg zGM führen, auch wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer ist als die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs.

    Eingeschlossene Klassen: AM und L
    Befristung:
    Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
    Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

    Automatik-Vermerk:
    Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe mit Kupplunghebel ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungshebel zu beschränken. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.

    * Bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren oder bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
    1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
    2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
    3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • BEKfz mit Anhänger >750 kg, Kombination über 3.500 kg

    <b>BE</b>Kfz mit Anhänger >750 kg, Kombination über 3.500 kg

    Mindestalter: 18 / 17*

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt. 

    Übergangsregelung:
    Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurde, dürfen auch ab dem 19.01.2013 weiterhin Fahrzeugkombinationen führen, bei denen die zulüssige Gesamtmasse größer ist als 3.500 kg. 

    Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
    Befristung:
    Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
    Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

    * Vgl. Fußnote bei Klasse B zum Mindestalter

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • B96Kfz mit Anhänger >750 kg, Kombination über 3.500 kg bis 4.250 kg

    <b>B96</b>Kfz mit Anhänger >750 kg, Kombination über 3.500 kg bis 4.250 kg

    Mindestalter: 18 / 17*

    Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden. 

    Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a. Eine Prüfung findet nicht statt. 

    Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.

    Erforderlicher Vorbesitz Klasse B

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • LZugmaschinen für Land- und Forstwirtschaft

    <b>L</b>Zugmaschinen für Land- und Forstwirtschaft

    Mindestalter: 16

    Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

    Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
    1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
    2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes,
    3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
    4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
    5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen und
    6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
    7. Winterdienst

    Eingeschlossene Klassen: Keine
    L ist eingeschlossen in den Klassen:B und T
    Befristung:
    Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
    Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

Nutzfahrzeuge

  • C1LKW <7,5t

    <b>C1</b>LKW <7,5t

    Mindestalter: 18

    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    Eingeschlossene Klassen: Keine
    Befristung:
    Befristet auf 5 Jahre.
    Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
    Eignungsnachweis:
    Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
    Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.

    Automatik-Vermerk:
    Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe mit Kupplungspedal ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Die Beschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • C1ELKW <7,5t mit Anhänger

    <b>C1E</b>LKW <7,5t mit Anhänger

    Mindestalter: 18

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
    – der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,
    – der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

    Eingeschlossene Klassen: BE, D1E falls der Inhaber Klasse D1 besitzt
    Erforderlicher Vorbesitz: C1
    Befristung:
    Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Erfolgt die Erteilung nach Vollendung des 45. Lebensjahres wird sie für 5 Jahre erteilt.
    Eignungsnachweis:
    Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
    Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.

    Automatik-Vermerk:
    vgl. Klasse C1 

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • CLKW

    <b>C</b>LKW

    Mindestalter: 21

    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    Eingeschlossene Klassen: Klasse C1
    Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
    Befristung:
    Befristet auf 5 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
    Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.

    Automatik-Vermerk:
    vgl. Klasse C1 

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • CELKW mit Anhänger

    <b>CE</b>LKW mit Anhänger

    Mindestalter: 21

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. 

    Eingeschlossene Klassen: Klassen BE, C1E, T und DE bei Vorbesitz von D.
    Erforderlicher Vorbesitz: Klasse C
    Befristung:
    Befristet auf 5 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
    Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.

    Automatik-Vermerk:
    vgl. Klasse C1 

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • D1Omnibus <16 Personen

    <b>D1</b>Omnibus <16 Personen

    Mindestalter: 21

    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

    Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
    1) Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
    2) Einsatzfahrzeuge der Polizei,
    3) Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
    4) Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
    5) Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
    6) Krankenkraftwagen,
    7) Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
    8) Beschussgeschützte Fahrzeuge,
    9) Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
    10) Spezialisierte Verkaufswagen,
    11) Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
    12) Leichenwagen und
    13) Wohnmobile.

    Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

    Eingeschlossene Klassen: Keine
    Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
    Befristung:
    Befristet auf 5 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
    Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.
    Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

    Automatik-Vermerk:
    vgl. Klasse C1 

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • D1EOmnibus <16 Personen mit Anhänger

    <b>D1E</b>Omnibus <16 Personen mit Anhänger

    Mindestalter: 21

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

    Eingeschlossene Klasse: Klasse BE.
    Erforderlicher Vorbesitz: Klasse D1
    Befristung:
    Befristet auf 5 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
    Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.
    Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

    Automatik-Vermerk:
    vgl. Klasse C1 

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • DOmnibus

    <b>D</b>Omnibus

    Mindestalter: 24

    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    Eingeschlossene Klassen: Klasse D1
    Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
    Befristung:
    Befristet auf 5 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
    Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.
    Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

    Automatik-Vermerk:
    vgl. Klasse C1 

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • DEOmnibus mit Anhänger

    <b>DE</b>Omnibus mit Anhänger

    Mindestalter: 24

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. 

    Eingeschlossene Klassen: Klassen D1E und BE.
    Erforderlicher Vorbesitz: Klasse D
    Befristung:
    Befristet auf 5 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
    Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.
    Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

    Automatik-Vermerk:
    vgl. Klasse C1 

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • TZugmaschinen für Land- und Forstwirtschaft

    <b>T</b>Zugmaschinen für Land- und Forstwirtschaft

    Mindestalter: 16 / 18*

    Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

    *Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
    1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
    2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes,
    3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
    4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
    5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen und
    6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
    7. Winterdienst

    Eingeschlossene Klassen: AM und L
    Eingeschlossen in der Klasse: CE
    Befristung:
    Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
    Eignungsnachweis:
    Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
    Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)